Der Antragsteller verpflichtet sich, andere Personen zu informieren, wenn er deren personenbezogene Daten plusForta, z. B. in diesem Antrag, erstmalig mitteilt. Dies gilt nur, wenn diese Person ein „Betroffener“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist und keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BDSG vorliegt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob eine eigene Informationspflicht der plusForta gegenüber einem Betroffenen nach dem BDSG besteht